Reisen
08.02.2012
Retten Sie Ihren Urlaub aus 2011
Wenn die Firma ruft, bleibt der Urlaub schon mal auf der Strecke. Mal ist man für einen erkrankten Kollegen eingesprungen, dann hat ein neues Projekt jeden Mann und jede Frau gefordert. So sammelt sich auf dem Urlaubskonto schnell ein Guthaben an. Doch das muss rechtzeitig gesichert werden, sonst gibt es womöglich eine böse Überraschung.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen - und vom Arbeitgeber auch gewährt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Arbeiter oder Angestellte sich von der Arbeit erholen kann. Nur in Ausnahmefällen darf der Resturlaub ins nächste Jahr übertragen werden, dann bleibt der Urlaubsanspruch noch bis Ende März erhalten. Zu solchen Ausnahmefällen gehören natürlich "dringende betriebliche Gründe" wie erhöhter Arbeitsanfall oder Krankheitsvertretung.
Resturlaub nutzen und günstig in die Sonne
Türkei ab 205 EuroTunesien ab 249 Euro
Ägypten ab 299 Euro
Wem aus solchen Gründen vom Arbeitgeber der Urlaub verweigert worden ist, der kann die restlichen Tage aufs neue Jahr verschieben.
Aber egal, warum noch Urlaubstage übrig sind - auf jeden Fall sollte man mit seinem Chef die Übertragung besprechen und sich dies bestätigen lassen. Damit sichert man sich den sogenannten Übertragungszeitraum bis zum 31. März. Während dieser Zeit hat der Arbeitgeber kein Recht, den Urlaub abzulehnen, heißt es dazu im Gesetzbuch. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können jedoch Ausnahmen festschreiben.
Stimmt der Chef dem Urlaub im ersten Quartal des folgenden Jahres nicht zu, muss er dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub nach dem Übertragungszeitraum einräumen. Lässt jedoch der Arbeiter oder Angestellte den Termin ungenutzt verstreichen und ist im Tarifvertrag nichts anderes geregelt, verfallen die nicht genommenen Urlaubstage ersatzlos.
Kein Anspruch auf Auszahlung der Urlaubstage
Damit es gar nicht erst soweit kommt, ist es ratsam, so bald wie möglich einen Urlaubsantrag für das Frühjahr zu stellen. So kann sich der Arbeitgeber darauf einstellen. Der Antrag wird natürlich rechtzeitig, schriftlich und mit genauer Terminangabe eingereicht. Dann besteht nämlich gegebenenfalls Schadenersatz, wenn der Chef sich gänzlich uneinsichtig zeigen und den Urlaub nicht gewähren sollte. Grundsätzlich gilt: Alle Absprachen und Vereinbarungen sollten klar formuliert und vom Arbeitnehmer schriftlich festgehalten werden.
Quelle: Rudi Stallein /SRT





